Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 369 Verteilung durch das Los
Stand: 10.06.2019
Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das Los, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch den Notar zu bestellenden Vertreter gezogen.
Änderungsverlauf
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 369 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1800)
BGBl. 2013 I S. 1800
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