Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 30 Förmliche Beweisaufnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/30?asof=2022-12-31#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/30?asof=2022-12-31#abs-2 (2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/30?asof=2022-12-31#abs-3 (3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/30?asof=2022-12-31#abs-4 (4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.
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Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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