nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 180 FamFG — Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit  
Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Das Gleiche gilt für die erforderlichen Zustimmungen.

(2) Nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft für ein Kind kann ein anderer Mann als derjenige, dessen Feststellung beantragt ist, die Anerkennung der Vaterschaft für das betroffene Kind nur in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des mit der Sache befassten Gerichts erklären. Die Anerkennungserklärung nach Satz 1 darf nur aufgenommen werden, wenn der Anerkennende durch Vorlage eines Gutachtens über eine durchgeführte genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes nachgewiesen hat, dass er leiblicher Vater des Kindes ist.

---

Zitiervorschlag: § 180 FamFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/180

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
