Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung
FakO§ 95 Abschlussprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/95#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsteil gemäß § 57 (erster Prüfungsteil) und einem weiteren Prüfungsteil gemäß § 59 und den Vorgaben gemäß Abs. 3 (zweiter Prüfungsteil).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/95#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung findet gegen Ende des dritten Studienjahres statt. Abweichend von § 57 Abs. 2 Satz 1 findet keine mündliche Prüfung im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/95#abs-3 (3) Im zweiten Prüfungsteil ist eine praktische Prüfung und ein 45-minütiges Colloquium abzulegen. Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. Im Colloquium wird die Befähigung des Studierenden zur praktischen pädagogischen Arbeit und zur Anwendung der Kenntnisse aus den Fächern Recht und Organisation und Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung geprüft. Von der Teilnahme am Colloquium ist ausgeschlossen,
1. wer im Fach praktische Ausbildung eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen eine Note nicht festgesetzt werden kann,
2. wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als 1 600 Stunden der praktischen Ausbildung abgeleistet hat,
3. wer Berichte nicht termingerecht abgeliefert hat oder
4. wer mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/95#abs-4 (4) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind abweichend von § 30 Abs. 1 Nr. 2 alle Lehrkräfte, die im dritten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben.