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FakO

§ 59 Zweiter Prüfungsabschnitt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/59#abs-1 (1) Zum Abschluss des Berufspraktikums haben die Praktikantinnen und Praktikanten eine praktische Prüfung und ein Colloquium an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie abzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/59#abs-2 (2) Die praktische Prüfung ist eine Einzelprüfung. Die Prüfungszeit beträgt 100 bis 140 Minuten. Die Prüfung ist nicht vor dem 1. April, bei verkürztem Berufspraktikum nicht vor dem 1. Januar, in der Einrichtung abzunehmen, in der das Berufspraktikum abgeleistet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/59#abs-3 (3) Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. In ihm wird die Befähigung der Praktikantin oder des Praktikanten zur praktischen pädagogischen Arbeit und zur Anwendung der Kenntnisse aus dem Fach Recht und Organisation geprüft. Das Colloquium kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Praktikantinnen oder Praktikanten durchgeführt werden. Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer. Der Termin des Colloquiums wird der Praktikantin oder dem Praktikanten spätestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/59#abs-4 (4) Von der Teilnahme am Colloquium ist ausgeschlossen,

1. wer im Berufspraktikum eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen eine Note nicht festgesetzt werden kann,

2. wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als sieben Monate – bei der Teilzeitform weniger als 16 Monate – des Berufspraktikums abgeleistet hat,

3. wer den Praktikumsbericht oder die Facharbeit nicht termingerecht abgeliefert hat,

4. wer die Seminartage ohne ausreichende Entschuldigung nicht besucht hat oder

5. wessen Facharbeit mit der Note 6 bewertet wurde.

Bei verkürztem Berufspraktikum nach § 3 Abs. 2 Satz 3 verkürzen sich die in Satz 1 Nr. 2 genannten Zeiten jeweils auf die Hälfte.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/59#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss kann Praktikanten, die das Colloquium oder die praktische Prüfung nicht bestanden haben oder deren Colloquium als nicht bestanden gilt, von der Wiederholung des Berufspraktikums ganz oder teilweise befreien, wenn die Leistungen dies rechtfertigen und insgesamt mindestens zwölf Monate abgeleistet werden.

§ 58 § 59a