Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung
FakO§ 96 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/96#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der erste und der zweite Prüfungsteil bestanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/96#abs-2 (2) Der erste Prüfungsteil ist nicht bestanden, wenn
1. folgende Noten erzielt wurden:
a) in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
b) im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung oder im Fach praktische Ausbildung jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4,
c) in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder
d) in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5,
oder
2. anstelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 28 Abs. 2 aufgenommen wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/96#abs-3 (3) Pflichtfächer, die im ersten oder zweiten Studienjahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/96#abs-4 (4) Der zweite Prüfungsteil ist nicht bestanden, wenn
1. das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde oder
2. die praktische Prüfung nicht bestanden wurde.
Das Colloquium gilt in den Fällen des § 95 Abs. 3 Satz 4 als nicht bestanden. Das Colloquium und die praktische Prüfung sind jeweils bei einer schlechteren Note als 4 nicht bestanden.