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FakO

§ 94 Leistungsnachweise, Entscheidung über das Vorrücken und Zeugnisse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/94#abs-1 (1) Leistungsnachweise sind in allen Studienjahren Klausuren, Kurzarbeiten, Berichte, Projektarbeit, Facharbeit sowie mündliche und praktische Leistungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/94#abs-2 (2) Studierende haben gegen Ende des zweiten Studienjahres eine Facharbeit anzufertigen. § 17 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. cc gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Abgabetermin spätestens auf den letzten Schultag des zweiten Studienjahres gelegt wird. Die Korrektur der Facharbeit erfolgt spätestens zum Ende der fünften Woche nach Unterrichtsbeginn des dritten Studienjahres. Sofern die Facharbeit die Note 6 aufweist, ist das Vorrücken in das dritte Studienjahr ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/94#abs-3 (3) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 werden keine Zwischenzeugnisse ausgestellt.

§ 93 § 95