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# § 95 FakO (Bayern) — Abschlussprüfung

Fachakademieordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsteil gemäß § 57 (erster Prüfungsteil) und einem weiteren Prüfungsteil gemäß § 59 und den Vorgaben gemäß Abs. 3 (zweiter Prüfungsteil).

(2) Die Abschlussprüfung findet gegen Ende des dritten Studienjahres statt. Abweichend von § 57 Abs. 2 Satz 1 findet keine mündliche Prüfung im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung statt.

(3) Im zweiten Prüfungsteil ist eine praktische Prüfung und ein 45-minütiges Colloquium abzulegen. Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. Im Colloquium wird die Befähigung des Studierenden zur praktischen pädagogischen Arbeit und zur Anwendung der Kenntnisse aus den Fächern Recht und Organisation und Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung geprüft. Von der Teilnahme am Colloquium ist ausgeschlossen,

1. wer im Fach praktische Ausbildung eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen eine Note nicht festgesetzt werden kann,

2. wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als 1 600 Stunden der praktischen Ausbildung abgeleistet hat,

3. wer Berichte nicht termingerecht abgeliefert hat oder

4. wer mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt hat.

(4) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind abweichend von § 30 Abs. 1 Nr. 2 alle Lehrkräfte, die im dritten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben.

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Zitiervorschlag: § 95 FakO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/95

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