Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung

FakO

§ 9 Probezeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/9#abs-1 (1) Das erste Studienhalbjahr ist Probezeit. Die Probezeit kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um längstens drei Monate verlängert werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/9#abs-2 (2) Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistung der oder des Studierenden nicht damit gerechnet werden kann, dass sie oder er das Ziel des Studienjahres erreicht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn

1. die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Vorrückungsfach (§ 23 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1) mit der Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind und

2. keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.

An den zweijährigen Fachakademien, der Fachakademie für Sozialpädagogik und der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement gelten die Bestimmungen über den Notenausgleich (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2) entsprechend. Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/9#abs-3 (3) Hat eine Studierende oder ein Studierender die Probezeit nicht bestanden, so ist ihr oder ihm dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben; dabei sind die Gründe darzulegen. Mit der Bekanntgabe endet das Schulverhältnis. Auf Antrag erhält die oder der Studierende eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen. Ist die Probezeit über das erste Studienhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält die oder der Studierende im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/9#abs-4 (4) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, finden bei einem Wiedereintritt auch die Abs. 1 bis 3 erneut Anwendung.

§ 8 § 10