Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung
FakO§ 8 Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/8#abs-1 (1) Die Aufnahme in das erste Studienjahr der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement setzt Folgendes voraus:
1. einen mittleren Schulabschluss und
2. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/8#abs-2 (2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung unmittelbar in das zweite Studienjahr aufgenommen werden. Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer des ersten Studienjahres. In fachpraktischen Fächern wird praktisch geprüft, in den übrigen Fächern schriftlich. Die Prüfungsaufgaben stellt die Fachakademie. Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach die Note 6 oder in zwei Fächern die Note 5 erzielt wird. Die Bestimmungen über die Probezeit (§ 9) gelten entsprechend.