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FakO

§ 23 Zweijährige Fachakademie

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/23#abs-1 (1) Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern. Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 28 Abs. 2 steht einer Note 6 gleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/23#abs-2 (2) Notenausgleich kann Studierenden, die nach Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach die Note 5 oder 6 auf und

2. sie haben die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei Vorrückungsfächern oder die Note 3 in drei schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfungsfächern.

Fächer, die Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. Satz 1 gilt nicht für Studierende,

1. die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in Vorrückungsfächern erzielt haben, die im ersten Studienjahr abschließen,

2. die das erste Studienjahr bereits zum zweiten Mal gemäß Abs. 1 Satz 2 ohne Erfolg besuchen,

3. deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit oder erhebliche Defizite im Leistungsstand zurückzuführen sind oder

4. die an der Fachakademie für Heilpädagogik im Fach heilpädagogische Fachpraxis eine schlechtere Note als 4 erzielt haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/23#abs-3 (3) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft unbeschadet § 28 Abs. 4 Satz 2 die Klassenkonferenz.

§ 22 § 24