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FakO§ 26 Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/26#abs-1 (1) § 23 Abs. 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/26#abs-2 (2) Notenausgleich kann Studierenden, die gemäß Abs. 1 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
1. Sie weisen in keinem weiteren Vorrückungsfach die Note 5 oder 6 und
2. die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei oder die Note 3 in drei Vorrückungsfächern auf.
Fächer, die Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. § 23 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.