Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung

FakO

§ 51 Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Wirtschaft

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/51#abs-1 (1) Eine Teilnahme an der schriftlichen Abschlussprüfung ist unbeschadet des § 39 Abs. 2 auch dann ausgeschlossen, wenn die Projektarbeit mit der Note 6 bewertet wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/51#abs-2 (2) Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1. Betriebliches Management: Bearbeitungszeit 180 Minuten,

2. der beiden gewählten Wahlpflichtfächer: Bearbeitungszeit je 180 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/51#abs-3 (3) Das Abschlusszeugnis enthält neben der Note auch das Thema der Projektarbeit.

§ 50 § 52