Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung
FakO§ 51 Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Wirtschaft
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/51#abs-1 (1) Eine Teilnahme an der schriftlichen Abschlussprüfung ist unbeschadet des § 39 Abs. 2 auch dann ausgeschlossen, wenn die Projektarbeit mit der Note 6 bewertet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/51#abs-2 (2) Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
1. Betriebliches Management: Bearbeitungszeit 180 Minuten,
2. der beiden gewählten Wahlpflichtfächer: Bearbeitungszeit je 180 Minuten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/51#abs-3 (3) Das Abschlusszeugnis enthält neben der Note auch das Thema der Projektarbeit.