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# § 51 FakO (Bayern) — Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Wirtschaft

Fachakademieordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Teilnahme an der schriftlichen Abschlussprüfung ist unbeschadet des § 39 Abs. 2 auch dann ausgeschlossen, wenn die Projektarbeit mit der Note 6 bewertet wurde.

(2) Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1. Betriebliches Management: Bearbeitungszeit 180 Minuten,

2. der beiden gewählten Wahlpflichtfächer: Bearbeitungszeit je 180 Minuten.

(3) Das Abschlusszeugnis enthält neben der Note auch das Thema der Projektarbeit.

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Zitiervorschlag: § 51 FakO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/51

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