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FakO

§ 39 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten, Ausschluss von der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/39#abs-1 (1) Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der im aktuellen Studienjahr unterrichteten Fächer fest. Diese werden der oder dem Studierenden vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. Für Jahresfortgangsnoten aus früheren Studienjahren bleibt § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/39#abs-2 (2) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen,

1. solange gemäß § 28 Abs. 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann oder

2. wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.

§ 38 § 40