(1) Eine Teilnahme an der schriftlichen Abschlussprüfung ist unbeschadet des § 39 Abs. 2 auch dann ausgeschlossen, wenn die Projektarbeit mit der Note 6 bewertet wurde.
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
1. Betriebliches Management: Bearbeitungszeit 180 Minuten,
2. der beiden gewählten Wahlpflichtfächer: Bearbeitungszeit je 180 Minuten.
(3) Das Abschlusszeugnis enthält neben der Note auch das Thema der Projektarbeit.