Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung
FakO§ 1 Geltungsbereich
Stand: 25.08.2026
Diese Schulordnung gilt für öffentliche Fachakademien der folgenden Ausbildungsrichtungen:
1. Brau- und Getränketechnologie,
2. Heilpädagogik,
3. Medizintechnik,
4. Raum- und Objektdesign,
5. Wirtschaft,
6. Sozialpädagogik,
7. Sprachen und internationale Kommunikation und
8. Ernährungs- und Versorgungsmanagement.
Für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.