Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung

FakO

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Diese Schulordnung gilt für öffentliche Fachakademien der folgenden Ausbildungsrichtungen:

1. Brau- und Getränketechnologie,

2. Heilpädagogik,

3. Medizintechnik,

4. Raum- und Objektdesign,

5. Wirtschaft,

6. Sozialpädagogik,

7. Sprachen und internationale Kommunikation und

8. Ernährungs- und Versorgungsmanagement.

Für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

§ 2