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FakO

§ 16 Berufspraktikum

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/16#abs-1 (1) Die folgenden Ausbildungen umfassen ein Berufspraktikum, das der fachgerechten Einarbeitung in die Berufspraxis dient:

1. Staatlich anerkannte Erzieherin und Staatlich anerkannter Erzieher sowie

2. Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement und Staatlich geprüfter Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement.

In das Berufspraktikum darf nur eintreten, wer den ersten Prüfungsabschnitt gemäß § 55 Satz 1 Nr. 1 oder § 77 Satz 1 Nr. 1 bestanden hat. Studierende, die den ersten Prüfungsabschnitt nachholen, können bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Bestehen vorläufig zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/16#abs-2 (2) Das Berufspraktikum ist abzuleisten im Rahmen der Ausbildung nach

1. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder an Förderschulen,

2. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in einem Mittel- oder Großbetrieb, der dem jeweiligen Arbeitsfeld entspricht.

Bis zu einem von der Fachakademie festgesetzten Termin müssen die Praktikantinnen und Praktikanten eine nach der personellen und sachlichen Ausstattung für die Durchführung der Ausbildung geeignete Praktikumsstelle auswählen. Die Durchführung des Berufspraktikums bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Fachakademie.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/16#abs-3 (3) Vor Aufnahme des Berufspraktikums ist zwischen dem Träger der Praktikumsstelle und der Praktikantin oder dem Praktikanten ein schriftlicher Praktikantenvertrag abzuschließen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/16#abs-4 (4) Praktikumsstelle und Fachakademie arbeiten bei der Durchführung des Berufspraktikums zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags zusammen. Die Praktikantinnen und Praktikanten werden an der Praktikumsstelle durch geeignete Fachkräfte angeleitet (Praxisanleiter). Die Praxisanleiter bewerten die Leistungen und das Verhalten der Praktikantinnen und Praktikanten in Form von zwei schriftlichen Äußerungen, die nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Praktikumsstelle der Fachakademie zu der von dieser bestimmten Terminen übermittelt werden. Die fachliche Betreuung an der Fachakademie erfolgt durch Lehrkräfte der Fachakademie (Praktikumsbetreuer), die den Ausbildungsauftrag der Fachakademie und der Praktikumsstelle aufeinander abstimmen. Die Teilnahme am Begleitunterricht und an Seminarveranstaltungen der Fachakademie ist für die Praktikantinnen und Praktikanten verpflichtend. Sie müssen für die Teilnahme vom Dienst freigestellt werden. Der Praktikantin oder dem Praktikanten sind für die Erfüllung der Unterrichtsaufgaben und der Seminaraufgaben wöchentlich folgende Zeiten unter Anrechnung auf die Arbeitszeit zu gewähren:

1. eine Stunde im Rahmen der Ausbildung zur Staatlich geprüften Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement oder zum Staatlich geprüften Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement,

2. drei Stunden im Rahmen der Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin oder zum Staatlich anerkannten Erzieher.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/16#abs-5 (5) Ausfallzeiten auf Grund von Urlaub, Krankheit und sonstigen Unterbrechungen verlängern das Berufspraktikum, soweit sie an Fachakademien für Ernährungs- und Versorgungsmanagement zehn – bei der Teilzeitform 15 – Wochen und an Fachakademien für Sozialpädagogik zwölf – bei der Teilzeitform 19 – Wochen übersteigen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3 halbieren sich die in Satz 1 genannten Zeiten. Wenn die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden ist, endet das Berufspraktikum.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/16#abs-6 (6) Im Übrigen gelten die Anlagen 1 und 2.

§ 15 § 16a