Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung
FakO§ 4 Allgemeines
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/4#abs-1 (1) Die Aufnahme erfolgt durch die Fachakademie jeweils zu Beginn des Studienjahres. Eine nachträgliche Aufnahme kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und längstens binnen sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn gewährt werden. Mit der Anmeldung sind bei der Fachakademie vorzulegen:
1. die Nachweise über die schulische Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift und
2. ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis.
Die Fachakademie kann im Einzelfall weitere Nachweise zum schulischen und beruflichen Werdegang fordern. Weitere Regelungen zum Anmelde- und Aufnahmeverfahren trifft die Fachakademie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/4#abs-2 (2) Die Aufnahme ist vorbehaltlich Abs. 1 Satz 2 dadurch aufschiebend bedingt, dass die Bewerberinnen und Bewerber am ersten Unterrichtstag am Unterricht teilnehmen oder spätestens am dritten Unterrichtstag gegenüber der Fachakademie nachweisen, dass sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/4#abs-3 (3) Die Aufnahme kann versagt werden, wenn Termine des Anmeldeverfahrens nicht eingehalten oder Unterlagen nicht termingerecht und vollständig vorgelegt wurden. Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. zweimal die Probezeit an einer Fachakademie nicht bestanden hat oder vor dem Ablauf der Probezeit ausgetreten ist oder
2. zweimal eine Jahrgangsstufe einer Fachakademie ohne Erfolg besucht hat oder während eines Studienjahres ausgetreten ist.
Die Lehrerkonferenz kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 zulassen.