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# § 26 FakO (Bayern) — Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement

Fachakademieordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 23 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Notenausgleich kann Studierenden, die gemäß Abs. 1 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

1. Sie weisen in keinem weiteren Vorrückungsfach die Note 5 oder 6 und

2. die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei oder die Note 3 in drei Vorrückungsfächern auf.

Fächer, die Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. § 23 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 26 FakO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/26

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