(1) § 23 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Notenausgleich kann Studierenden, die gemäß Abs. 1 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
1. Sie weisen in keinem weiteren Vorrückungsfach die Note 5 oder 6 und
2. die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei oder die Note 3 in drei Vorrückungsfächern auf.
Fächer, die Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. § 23 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.