Gesetze / Fahrschüler-Ausbildungsordnung
FahrschAusbO 2012§ 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/5a?asof=2021-04-01#abs-1 (1) Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden. Die Ausbildung soll die Kompetenzen für das sichere, verantwortungsvolle und umweltbewusste Führen eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe vermitteln. Grundlage der Ausbildung sind die in Teil B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schaltgetriebe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/5a?asof=2021-04-01#abs-2 (2) § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 8 und 11 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/5a?asof=2021-04-01#abs-3 (3) Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Absatz 1 erst abschließen, wenn der Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/5a?asof=2021-04-01#abs-4 (4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der Anlage 7 zu bescheinigen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/5a?asof=2021-04-01#abs-5 (5) Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.
Änderungsverlauf
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16.11.2020 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 2020 (BGBl. I 2704 885)
BGBl. 2020 I S. 2704
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