Gesetze / Fahrschüler-Ausbildungsordnung
FahrschAusbO 2012§ 4 Theoretischer Unterricht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe elektronischer Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/4?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.
Änderungsverlauf
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11.03.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2019 (BGBl. I 218)
BGBl. 2019 I S. 218
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26.06.2012 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I 1394)
BGBl. 2012 I S. 1394
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