§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrpersStG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen sowie von Straßenbahnen, soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. Mitglieder des Fahrpersonals sind Fahrer, Beifahrer und Schaffner. Sofern dieses Gesetz und die auf der Grundlage von § 2 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnungen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung treffen, gehen diese dem Arbeitszeitgesetz vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrpersStG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder des Fahrpersonals
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1 FPersG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 14.02.2018 – 7 K 6144/16Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 16.04.2018 – 7 L 3044/17
- BVerwG, 16.12.2021 – 8 C 24/19Anwendbarkeit des Arbeitszeitrechts auf Fahrpersonal im Bereich der Entsorgung tierischer NebenprodukteZitiert von 4
- BVerwG, 11.11.2020 – 8 C 24/19Anfrage bei dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts: Anwendbarkeit des § 3 ArbZG auf Fahrer i.S.d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1Zitiert von 1
- BAG, 18.11.2008 – 9 AZR 737/07Zitiert von 4
- OLG Koblenz, 10.08.2009 – 1 SsBs 83/09
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 FPersG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.05.2004 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2004 (BGBl. I 954)
BGBl. 2004 I S. 954
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.