Gesetze / Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
FahrlPrüfV§ 16 Fachkundeprüfung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/16#abs-1 (1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber seine fachlichen sowie pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen nachzuweisen. Der Fahrlehreranwärter um die Fahrlehrerlaubnisklasse BE hat innerhalb von fünf Zeitstunden
zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/16#abs-2 (2) Bei Erweiterungsprüfungen hat der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE innerhalb von zweieinhalb Zeitstunden
zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/16#abs-3 (3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich zuständigen Prüfungsausschussmitglied und einem weiteren Mitglied zu bewerten. § 19 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/16#abs-4 (4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/16#abs-5 (5) Vorschriften, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen, Lehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich Taschenrechner.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/16#abs-6 (6) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber in etwa 30 Minuten seine fachlichen sowie pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen nachzuweisen. Eine gemeinsame Prüfung von bis zu drei Bewerbern ist zulässig.