Gesetze / Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

FahrlPrüfV

§ 16 Fachkundeprüfung

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/16#abs-1 (1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber seine fachlichen sowie pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen nachzuweisen. Der Fahrlehreranwärter um die Fahrlehrerlaubnisklasse BE hat innerhalb von fünf Zeitstunden

a)
je eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Verkehrsverhalten“, „Recht“, „Technik“, „Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“ und
b)
eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Erziehen“ oder „Beurteilen“

zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/16#abs-2 (2) Bei Erweiterungsprüfungen hat der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE innerhalb von zweieinhalb Zeitstunden

a)
eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Verkehrsverhalten“ oder „Recht“ und
b)
eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Technik“, „Erziehen“, „Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“ oder „Beurteilen“

zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/16#abs-3 (3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich zuständigen Prüfungsausschussmitglied und einem weiteren Mitglied zu bewerten. § 19 ist anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/16#abs-4 (4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/16#abs-5 (5) Vorschriften, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen, Lehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich Taschenrechner.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/16#abs-6 (6) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber in etwa 30 Minuten seine fachlichen sowie pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen nachzuweisen. Eine gemeinsame Prüfung von bis zu drei Bewerbern ist zulässig.

§ 15 § 17