Gesetze / Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
FahrlPrüfV§ 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Wiesbaden, 07.07.2023 – 7 L 883/23.WIZitiert von 1
- VG Berlin, 19.09.2022 – VG 12 K 535.20
- VG Darmstadt, 19.04.2018 – 3 L 4339/17.DA
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/17#abs-1 (1) Der Fahrlehreranwärter hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe muss mit Fahrschülern und soll möglichst mit solchen Fahrschülern durchgeführt werden, die der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/17#abs-2 (2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entsprechend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahrschule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler durchzuführen.