Gesetze / Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

FahrlPrüfV

§ 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/17#abs-1 (1) Der Fahrlehreranwärter hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe muss mit Fahrschülern und soll möglichst mit solchen Fahrschülern durchgeführt werden, die der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/17#abs-2 (2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entsprechend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahrschule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler durchzuführen.

§ 16 § 18