Gesetze / Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
FahrlPrüfV§ 15 Fahrpraktische Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/15#abs-1 (1) In der fahrpraktischen Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug und eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Die Prüfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/15#abs-2 (2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die Fahrlehrerlaubnis der
| 60 Minuten, |
| 60 Minuten, |
| 90 Minuten, |
| 90 Minuten. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/15#abs-3 (3) Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Fahrlehreranwärter oder Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 FahrlPrüfV →
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