Gesetze / Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
FahrlG2018DVAnlage 3 (zu § 6 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 12 - 13)
| Ausbildungsnachweis/Ausbildungsbescheinigung | Fahrschule | |||||||||||||||||
| 2fach, je eine Ausfertigung für Fahrschule und Fahrschüler Ausbildungsnachweis für Klasse | ||||||||||||||||||
| gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz (für jede Klasse ist ein gesonderter Nachweis auszustellen) | ||||||||||||||||||
| Familienname: | ||||||||||||||||||
| Fahrlehrer | Nr. | |||||||||||||||||
| Vorname: | ||||||||||||||||||
| Anschrift: | ||||||||||||||||||
| Geburtsdatum: | Beantragte Klasse(n): | Vorbesitz der Klasse(n): | ||||||||||||||||
| Theoretischer Grundunterricht | Klassenspezifischer Unterricht | Datum | Prakt. Ausb. Art u. Inhalt** | Beginn Uhrzeit | Minuten | FL* Nr. | ||||||||||||
| Datum | Thema | Minuten | FL* Nr. | Datum | Thema | Minuten | FL* Nr. | |||||||||||
| * FL = Fahrlehrer ** Hier sind mindestens anzugeben: | Bei den besonderen Ausbildungs- fahrten | |||||||||||||||||
| ● Fahrstunden Überlandfahrt | = ÜL | |||||||||||||||||
In der Grundausbildung | ● Fahrstunden auf Autobahn | = AB | ||||||||||||||||
| ● Übungsstunden i.g.O./a.g.O. | = Üst | ● Fahrstunden bei Dunkelheit | = NF | |||||||||||||||
| ● Grundfahraufgaben | = Gf | ● Prüfung | = Pf | |||||||||||||||
| ● Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug | = Uw | ● N = nicht bestanden; J = bestanden | ||||||||||||||||
| □ Die Ausbildung erfolgte in Kooperation als □ Auftrag gebende □ Auftrag nehmende Fahrschule mit folgender Fahrschule*** | ||||||||||||||||||
| *** falls zutreffend bitte ausfüllen | ||||||||||||||||||
| Ort, Datum | Unterschrift der/des Fahrschulinhaber/-inhabers/der verantwortlichen Leitung | Unterschrift der/des Fahrschülerin/Fahrschülers |
| Ausfertigung für den Sachverständigen oder Prüfer | Fahrschule | ||||
| Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht für Klasse | |||||
| gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz (für jede Klasse ist ein gesonderter Nachweis auszustellen) | |||||
| Familienname: | |||||
| Vorname: | |||||
| Anschrift: | |||||
| Geburtsdatum: | Beantragte Klasse(n): | Vorbesitz der Klasse(n): | |||
| Es wird bescheinigt, dass während der praktischen Ausbildung an dem nach § 5 Absatz 2 bis 5 FahrschAusbO vorgeschriebenen Mindestunterricht der Grundausbildung und den besonderen Ausbildungsfahrten teilgenommen wurde. | ||||
| Ort, Datum | Unterschrift der/des Fahrschulinhaberin/-inhabers/der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs | Unterschrift der/des Fahrschülerin/Fahrschülers | ||
| Ausfertigung für den Sachverständigen oder Prüfer | Fahrschule | ||||
| Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Unterricht für Klasse | |||||
| gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz (für jede Klasse ist ein gesonderter Nachweis auszustellen) | |||||
| Familienname: | |||||
| Vorname: | |||||
| Anschrift: | |||||
| Geburtsdatum: | Beantragte Klasse(n): | Vorbesitz der Klasse(n): | |||
| Es wird bescheinigt, dass während der theoretischen Ausbildung an dem nach § 4 Absatz 1 bis 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen Mindestunterricht des allgemeinen Teils (Grundstoff) und des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) teilgenommen wurde. | ||||
| Ort, Datum | Unterschrift der/des Fahrschulinhaberin/-inhabers/der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs | Unterschrift der/des Fahrschülerin/Fahrschülers | ||
| Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. | ||||
Änderungsverlauf
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02.10.2019 Ausfertigung
Anlage 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2019 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.