Gesetze / Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
FahrlG2018DV§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.06.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG2018DV/20#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG2018DV/20#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig:
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.