Gesetze / Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
FahrlG2018DV§ 9 Lehrkräfte in der Fahrlehrerausbildungsstätte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG2018DV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation zur Verfügung stehen:
Eine Lehrkraft kann mehrere der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 erfüllen. Jede Lehrkraft muss eine Fahrerlaubnis besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG2018DV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes einer Lehrkraft, die aus gesundheitlichen Gründen die der jeweiligen Fahrlehrerlaubnisklasse zugrunde liegende Fahrerlaubnisklasse nicht mehr besitzt, gestatten, weiterhin an der Fahrlehrerausbildungsstätte theoretischen Unterricht zu erteilen, wenn sie körperlich und geistig im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes geeignet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG2018DV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Lehrkräfte müssen bei der Fahrlehrerausbildungsstätte hauptberuflich in der Ausbildung von Fahrlehrern tätig sein.
Änderungsverlauf
-
02.10.2019 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2019 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.