Gesetze / Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
FahrlG2018DV§ 4 Lehrmittel
In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahlweise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie die zur Visualisierung jeweils erforderlichen technischen Geräte vorhanden sein. Bildschirme und Projektionsflächen müssen eine ausreichende Größe aufweisen. Ferner müssen die für die Ausbildung der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum gesichert ist, in elektronischer Form vorliegen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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02.10.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2019 I S. 1416
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.