Gesetze / Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
FahrlG2018DV§ 2 Anwärterschein und Fahrlehrerschein
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG2018DV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anwärterschein muss dem Muster nach Anlage 1.1, der Fahrlehrerschein dem Muster nach Anlage 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Anwärterscheine und Fahrlehrerscheine der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG2018DV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Fahrlehrerschein für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt werden, wenn der Anwärterschein für die Anwärterbefugnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle eingezogen oder ungültig gemacht worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG2018DV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins oder des Fahrlehrerscheins sind die Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, die Ausübung der Anwärterbefugnis nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Ausbildungsfahrschule zulässig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG2018DV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein auszufertigen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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02.10.2019 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2019 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.