Gesetze / Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

FahrlG2018DV

§ 16 Qualitätssichernde Anordnungen

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG2018DV/16#abs-1 (1) Werden im Rahmen der Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts Mängel festgestellt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes gegenüber dem Fahrlehrer, gegenüber dem Inhaber oder der für die verantwortliche Leitung der Fahrschule oder der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person, oder gegenüber dem Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen und Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen sowie Fortbildungslehrgängen, folgende Maßnahmen anordnen:

1.
eine Praxisberatung über eine verkehrspädagogisch-didaktisch angemessene Gestaltung der Fahrschulausbildung,
2.
eine inhaltsspezifische Sonderfortbildung.

Beide Maßnahmen können auch zusammen angeordnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG2018DV/16#abs-2 (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann zur Sicherstellung der qualitätssichernden Anordnungen nach Absatz 1 Nachkontrollen durchführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG2018DV/16#abs-3 (3) Die Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten sowie über den Widerruf bleiben unberührt.

§ 15 § 17