Gesetze / Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
FahrlG2018DV§ 15 Überwachungspersonal
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG2018DV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als Überwachungsperson darf eingesetzt werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG2018DV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die mit der Beurteilung der pädagogischen Qualität betrauten Personen müssen zudem an einer mindestens neuntägigen Basisausbildung zur pädagogisch erweiterten Überwachung teilnehmen, die den jeweiligen Inhalten der Überwachung entspricht. Die Ausbildung ist nach einem von der am Sitz des Ausbildungsträgers nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Rahmenlehrplan durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG2018DV/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die mit der Beurteilung der pädagogischen Qualität betrauten Personen haben zudem mindestens alle zwei Jahre an einem jeweils eintägigen einschlägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Der Fortbildungslehrgang ist nach einem von der am Sitz des Ausbildungsträgers nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Rahmenlehrplan durchzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG2018DV/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Überwachung der Seminare nach § 45 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes gelten die Bestimmungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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02.10.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2019 I S. 1416
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.