Gesetze / Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
FahrlG2018DV§ 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG2018DV/14#abs-1 (1) Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Absatz 3 sind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermitteln. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf sechs nicht unterschreiten und 16 nicht überschreiten. Die Leitung erfolgt gemeinsam durch je eine der in Absatz 2 genannten Lehrkräfte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG2018DV/14#abs-2 (2) Zur Leitung ist berechtigt, wer
und an jeweils viertägigen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen in den Lehrgangsabschnitten nach § 13 Absatz 3 teilgenommen hat.