Gesetze / Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
FahrSiLehrgZulV§ 5 Anzeigepflicht und Prüfungsort
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrSiLehrgZulV/5?asof=2023-06-25#abs-1 (1) Die Durchführung einer Abschlussprüfung ist der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen vorher unter Nennung des genauen Prüfungsortes elektronisch anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrSiLehrgZulV/5?asof=2023-06-25#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist als Präsenzprüfung durchzuführen und muss innerhalb Deutschlands abgenommen werden.