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# § 5 FahrSiLehrgZulV — Anzeigepflicht und Prüfungsort

Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 25.06.2023 bis 01.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Durchführung einer Abschlussprüfung ist der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen vorher unter Nennung des genauen Prüfungsortes elektronisch anzuzeigen.

(2) Die Abschlussprüfung ist als Präsenzprüfung durchzuführen und muss innerhalb Deutschlands abgenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 5 FahrSiLehrgZulV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FahrSiLehrgZulV/5?asof=2023-06-25

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