Gesetze / Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung

FahrSiLehrgZulV

§ 5 Anzeigepflicht und Prüfungsort

Stand: 01.07.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrSiLehrgZulV/5#abs-1 (1) Die Durchführung einer Abschlussprüfung ist der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vorher unter Nennung des genauen Prüfungsortes elektronisch anzuzeigen. Abweichend von Satz 1 sind der zuständigen Behörde Wiederholungsprüfungen nach § 7 Satz 2 unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrSiLehrgZulV/5#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist als Präsenzprüfung durchzuführen und muss innerhalb Deutschlands abgenommen werden.

§ 4 § 6