Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fahrberechtigungsverordnung
FahrBV§ 4 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrBV/4#abs-1 (1) Die Fahrberechtigung erlischt
mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis,
im Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B.
In diesen Fällen ist die Fahrberechtigung zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrBV/4#abs-2 (2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.
Einzelnorm