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§ 4 FahrBV (Brandenburg) — Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung

Fahrberechtigungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fahrberechtigung erlischt

mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis,

im Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B.

In diesen Fällen ist die Fahrberechtigung zurückzugeben.

(2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.

Einzelnorm