Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fahrberechtigungsverordnung

FahrBV

§ 3 Praktische Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrBV/3#abs-1 (1) Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ist in einer praktischen Prüfung nach Anlage 4 nachzuweisen. Die praktische Prüfung hat im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen. Personen, die die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen prüfen (Prüfpersonen), werden von den in § 1 Absatz 1 genannten Organisationen bestimmt und nehmen die Prüfung ab. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Prüfperson und ausbildende Person dürfen nicht identisch sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrBV/3#abs-2 (2) Das Bestehen der praktischen Prüfung wird in einer Prüfungsbescheinigung nach Anlage 5 bestätigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrBV/3#abs-3 (3) Die Ausbildungsbescheinigung und die Prüfungsbescheinigung sind der für die Erteilung der Fahrberechtigung zuständigen Stelle vorzulegen.

Einzelnorm

§ 2 § 4