Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fachlehrkräfteverordnung

FachlkVO

§ 8 Theoretischer Teil der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/8#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörde legt die Termine des theoretischen Teils der Ausbildung fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/8#abs-2 (2) Der theoretische Teil der Ausbildung zur Fachlehrkraft für die Fachpraxis umfasst

1. Grundlagen der Pädagogik und der pädagogischen Psychologie,

2. Berufsfelddidaktik und

3. Grundlagen des Rechts in den Bereichen Schulrecht, Dienstrecht, schulbezogenes Jugend- und Elternrecht sowie Berufsbildungs- und Arbeitsrecht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/8#abs-3 (3) Der theoretische Teil der Ausbildung zur Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung umfasst

1. Grundlagen der Förderpädagogik und der pädagogischen Psychologie,

2. Grundlagen der förderpädagogischen Arbeit, Lehren und Lernen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, Förderdiagnostik und multiprofessionelle Zusammenarbeit sowie

3. Grundlagen des Rechts in den Bereichen Schulrecht, Sozialrecht, Dienstrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Elternrecht.

§ 7 § 9