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# § 8 FachlkVO (Sachsen) — Theoretischer Teil der Ausbildung

Fachlehrkräfteverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schulaufsichtsbehörde legt die Termine des theoretischen Teils der Ausbildung fest.

(2) Der theoretische Teil der Ausbildung zur Fachlehrkraft für die Fachpraxis umfasst

1. Grundlagen der Pädagogik und der pädagogischen Psychologie,

2. Berufsfelddidaktik und

3. Grundlagen des Rechts in den Bereichen Schulrecht, Dienstrecht, schulbezogenes Jugend- und Elternrecht sowie Berufsbildungs- und Arbeitsrecht.

(3) Der theoretische Teil der Ausbildung zur Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung umfasst

1. Grundlagen der Förderpädagogik und der pädagogischen Psychologie,

2. Grundlagen der förderpädagogischen Arbeit, Lehren und Lernen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, Förderdiagnostik und multiprofessionelle Zusammenarbeit sowie

3. Grundlagen des Rechts in den Bereichen Schulrecht, Sozialrecht, Dienstrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Elternrecht.

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Zitiervorschlag: § 8 FachlkVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/8

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