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FachlkVO

§ 3 Ausschreibung und Zulassungsantrag

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/3#abs-1 (1) Die Ausschreibung der Ausbildung wird im Ministerialblatt des Staatsministeriums für Kultus oder auf der Internetseite der Schulaufsichtsbehörde bekannt gemacht. Der Antrag auf Zulassung ist bis zu dem in der Ausschreibung genannten Termin unter Verwendung des von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucks oder elektronischen Formulars bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/3#abs-2 (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Zeugnisse über die vorhandenen Abschlüsse oder die berufspädagogische Zusatzqualifikation als beglaubigte Kopie oder Abschrift,

2. Nachweise über

a)

die Tätigkeit,

b)

den Tätigkeitsumfang und

c)

sofern erforderlich, die Berufserfahrung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/3#abs-3 (3) Die Schulaufsichtsbehörde kann für die Vorlage einzelner Unterlagen spätere Termine bestimmen.

§ 2 § 4