nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 21 FachlkVO (Sachsen) — Übergangsregelungen

Fachlehrkräfteverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Zulassung zur Ausbildung zur Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bis spätestens 2021 erhalten haben, ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Ausbildung und Prüfung zum Fachlehrer im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 408), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, anzuwenden.