Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fachlehrkräfteverordnung

FachlkVO

§ 17 Nachteilsausgleich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/17#abs-1 (1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Behinderung, insbesondere von Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch , zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/17#abs-2 (2) Auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers legt die Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Abschlussprüfung fest, welche die Belange der Teilnehmerin oder des Teilnehmers mit Behinderung berücksichtigen, ohne die Prüfungsanforderungen zu verändern. Der Antrag soll spätestens einen Monat vor Beginn der Abschlussprüfung gestellt werden.

§ 16 § 18