Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fachlehrkräfteverordnung

FachlkVO

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/2#abs-1 (1) Zur Ausbildung zur Fachlehrkraft für die Fachpraxis wird im Rahmen der Ausbildungskapazitäten zugelassen, wer mit

1. einem Abschluss als

a)

Meisterin oder Meister,

b)

Technikerin oder Techniker,

c)

Betriebswirtin oder Betriebswirt oder

2. einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter

an einer berufsbildenden Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft unbefristet mit mindestens hälftigem Regelstundenmaß als Lehrkraft tätig ist und eine berufliche Fachrichtung unterrichtet, die dem Abschluss oder der berufspädagogischen Zusatzqualifikation entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/2#abs-2 (2) Zur Ausbildung zur Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird im Rahmen der Ausbildungskapazitäten zugelassen, wer mit einem

1. Abschluss

a)

als Erzieherin oder Erzieher,

b)

konfessioneller Bildungseinrichtungen mit pädagogischem oder medizinischem Schwerpunkt,

2. Fachschulabschluss für Heilerziehungspflege,

3. medizinischen oder medizinpädagogischen Fachschulabschluss oder

4. Hoch- oder Fachschulabschluss für Sozialpädagogik

an einer Förderschule in öffentlicher oder freier Trägerschaft in einer Klasse für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung als pädagogische Fachkraft im Unterricht unbefristet in einem Umfang von mindestens dem hälftigen Regelstundenmaß für Fachlehrkräfte an Förderschulen tätig ist und über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in dieser Tätigkeit verfügt.

§ 1 § 3