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# § 17 FachlkVO (Sachsen) — Nachteilsausgleich

Fachlehrkräfteverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Behinderung, insbesondere von Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch , zu berücksichtigen.

(2) Auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers legt die Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Abschlussprüfung fest, welche die Belange der Teilnehmerin oder des Teilnehmers mit Behinderung berücksichtigen, ohne die Prüfungsanforderungen zu verändern. Der Antrag soll spätestens einen Monat vor Beginn der Abschlussprüfung gestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 17 FachlkVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/17

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