Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fachlehrkräfteverordnung

FachlkVO

§ 18 Täuschungsversuch

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Versucht eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer, die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, schließt die Schulaufsichtsbehörde sie oder ihn unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung aus und erklärt die Abschlussprüfung für nicht bestanden oder bewertet die betroffene Leistung mit der Note „ungenügend“ (6,0).

§ 17 § 19