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FachV-nVD

§ 52 Prüfungstermine, Prüfungsteile, Prüfungsfächer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/52#abs-1 (1) Die Qualifikationsprüfung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie besteht aus einer Diplomarbeit sowie einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Das Staatsministerium bestimmt die Prüfungsorte und die Prüfungstermine.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/52#abs-2 (2) Der jeweilige Prüfungsteil gilt mit Ablauf des letzten Tages des nach Abs. 1 Satz 3 bestimmten Zeitraums als abgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/52#abs-3 (3) Die Prüfung umfasst den gesamten Inhalt des Studiums. Ihr Hauptgewicht liegt auf dem Grundlagen- und Methodenwissen. Berufsbezogene Gebiete, die nicht Gegenstand des Studiums sind, können geprüft werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

§ 51 § 53